Allgemeine Geschäftsbedingungen für den An- und Verkauf und die Lieferung von Maschinen, Anlagen und Anlagenteilen.

I. ANGEBOT
  1. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßeinheiten, Angaben über Verfahren, Verbrauch und Leistung sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer ist verpflichtet, vom Angebotsempfänger als vertraulich bezeichnete Pläne und andere Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
  2. Die Angebote sind freibleibend.
  3. Werden Maschinen nicht ab Lager des Lieferers angeboten und der Standort dem Angebotsempfänger mit Anschrift bekannt gegeben, so verpflichtet sich der Angebotsempfänger, die Anschrift Dritten nicht weiterzugeben und weder selbst noch über Dritte die nachgewiesene Maschine anders als über den Lieferer zu bestellen. Ebenso ist der Angebotsempfänger verpflichtet, jegliche Preis- und Abschlussverhandelungen nur über den Lieferer zu führen. Bei Zuwiderhandlungen hat der Angebotsempfänger den dem Lieferer entgangenen Gewinn in Höhe der Differenz zwischen dem vom Lieferer nachgewiesenen Einkaufspreises und dem Angebotspreis in voller Höhe zu erstatten. Bei hinreichendem Verdacht unter Umgehung des Lieferers räumt der Angebotsempfänger dem Lieferer einen entsprechenden Auskunftsanspruch ein.
  4. Mit der Zusendung von Angeboten an die Rumke GmbH erklärt sich der Anbietende einverstanden, dass die angebotenen Maschinen, Anlagen und Anlagenteile von der Rumke GmbH an Dritte weiter angeboten werden dürfen. Soweit Bildmaterial o.ä. zum Angebot gehört, ist er auch damit einverstanden, dass dieses Material vervielfältigt, weitergegeben bzw. öffentlich zugänglich gemacht wird (z.B. im Internet). Sollte der Anbieter nicht selbst Urheber entsprechender im Angebot aufgeführter Werke sein, stellt er die Rumke GmbH von eventuellen Schutzansprüchen des Urhebers frei. Eine Freistellung durch den Anbietenden erfolgt auch dann, wenn ein Dritter aus wettbewerbs- oder markenrechtlichen Gründen wegen der öffentlichen Zugänglichmachung von Vermittlungsangeboten Ansprüche gegen die Rumke GmbH geltend macht.
  5. Sofern der Lieferer unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln einen Verkauf an einen Angebotsempfänger tätigt, sind folgende Belehrungen maßgeblich: Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen schriftlich (z.B. Brief, Fax, e-Mail) oder durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache.
    Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns ggf. Wertersatz leisten. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen uns alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt.

II. UMFANG DER LIEFERUNG
  1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend, im Falle eines Angebotes des Lieferers mit zeitlicher Bedingung und fristgemäßer Annahme des Angebotes, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.
  2. Der Lieferer behält sich vor, Abänderungen und Verbesserungen hinsichtlich der Konstruktion, der Materialverwendung und der Ausführung vorzunehmen, soweit der Liefergegenstand nicht erheblich verändert wird und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind.
  3. Die Verpflichtung zur Lieferung der verkauften Maschine entfällt ersatzlos, wenn versehendlich ein Doppelverkauf vorliegt oder die Maschine vernichtet oder derart beschädigt wird, dass sie sich zur Lieferung nicht mehr eignet. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Beweislast obliegt dem Käufer.

III. PREISE UND ZAHLUNG
  1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Lager des Lieferers oder des derzeitigen Standortes der Ware einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung. Bei noch eingebauten Maschinen bzw. Anlagen gelten die Preise ab Fundament und Standort, sofern nichts anderes vereinbart ist.
  2. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
  3. Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Zahlung bei Versandbereitschaft sofort in bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten. Bei verspäteter Zahlung werden Verzugszinsen berechnet.
  4. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder bei Umständen, die nach Vertragsabschluss dem Lieferer bekannt werden und die Kreditwürdigkeit des Käufers nach bankgemäßen Gesichtspunkten mindern, werden nach Mahnung sämtliche Forderungen ohne Rücksicht auf die Laufzeit evtl. entgegengenommener Wechsel sofort fällig. In diesem Fall ist der Lieferer berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, oder nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist (14 Tage) vom Vertrag zurückzutreten.
  5. Die Einbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Forderungen des Käufers, die von dem Lieferer bestritten werden, ist ausgeschlossen.

IV. LIEFERZEIT
  1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
  2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wird.
  3. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten.
    Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Lieferer dem Käufer baldmöglichst mitteilen.
  4. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die bei Dritten entstandenen Lagerkosten, und bei Lagerung im Werk des Lieferers, mindestens 1% des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Käufer mit angemessener verlängerten Frist zu beliefern.
  5. Entsteht dem Käufer wegen einer vom Lieferer verschuldeten Verzögerung insbesondere bei einem mit dem Lieferer fest vereinbarten Liefertermin, eine Schaden, so ist der Käufer berechtigt, unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche eine Entschädigung zu beanspruchen. Sie beträgt für jede volle Woche der Terminüberschreitung 0,5% im Ganzen aber höchstens 3 % des Teil- bzw. des Gesamtauftrages, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig erfüllt worden ist.
  6. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die Erfüllung der Vertragspflichten voraus.

V. GEFAHRÜBERGANG UND VERSICHERUNG
  1. Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an Spediteur oder Abholer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers des Lieferers, geht die Gefahr auf den Käufer über.
    Auf Wunsch des Käufers wird auf seine Kosten die Ladung durch den Lieferer gegen Transportschäden versichert.
  2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Käufer über; jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Käufers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
  3. Teillieferungen sind zulässig.

VI. EIGENTUMSVORBEHALT
  1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur restlosen Bezahlung sämtlicher ihm aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer zustehenden Forderungen vor. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Lieferers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 25% übersteigt.
  2. Der Käufer darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstiger Verfügung durch Dritte hat er den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.
  3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere bei Zahlungsverzug - ist der Lieferer zur Rückgabe nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.
  4. Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Käufers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Käufer selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

VII. GEWÄHRLEISTUNGSANSPRÜCHE
  1. Gebrauchte Maschinen, Geräte und Anlagenteile werden in dem Zustand verkauft, in dem sie sich befinden. Zubehör wird nur mitgeliefert, soweit es vorhanden ist und schriftlich zum Gegenstand des Auftrags erklärt wurde.
    Jegliche Gewährleistungsansprüche - mit Ausnahme solcher wegen zugesicherter Eigenschaften - sind ausgeschlossen. Der Käufer hat jedoch das Recht, die Ware vor Vertragsabschluss zu besichtigen und eingehend zu prüfen.
  2. Falls in besonderen Fällen Riss- oder Bruchfreiheit garantiert wird, so bezieht sich diese Garantie nur auf Brüche, die die Verwendungsfähigkeit ausschließen. Für Mängel an besonders dem Verschleiß unterworfenen Teilen (Zahnräder, Lager, Büchsen, etc.)wird auch bei garantierter Riss- und Bruchfreiheit keine Gewähr übernommen. Geschweißte und geriegelte Maschinen gelten als riss- und bruchfrei.
  3. Die Gewährleistung beim Verkauf neuer Maschinen an andere Unternehmer ist begrenzt auf 1 Jahr.
  4. Die Gewährleistung beim Verkauf gebrauchter Maschinen an Nicht-Unternehmer (privat) ist begrenzt auf 1 Jahr.

VIII. CE-KENNZEICHNUNG
  1. Mit seinem Auftrag erklärt der Käufer, dass er bei Inbetriebnahme der erworbenen Maschinen die gesetzlichen Sicherheitsbestimmungen des jeweiligen Produktionsstandortes einhalten wird. Sollte eine Maschine nicht über eine CE-Kennzeichnung und/oder notwendige Sicherheitseinrichtungen verfügen, wird der Käufer auf eigene Kosten den entsprechenden gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen. Sofern der Lieferer wegen Schäden in Anspruch genommen werden sollte, die sich aus dem Betrieb einer veräußerten Maschine ergeben, stellt sie der Käufer hiervon frei.

IX. GERICHTSSTAND, RECHTSWAHL, ANDERE AGB UND ABWEHRKLAUSELN
  1. Erfüllungsort für Zahlungen und außergerichtlicher Gerichtsstand - auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess- ist, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, der Sitz des Lieferers.
    Bei Geschäften mit Unternehmen, die Ihren Sitz außerhalb Deutschlands haben, soll in allen rechtlichen Fragen deutsches Recht zur Anwendung kommen.
    Fremde Allgemeine Geschäftsbedingungen, Einkaufs- und Zahlungsbedingungen von Kunden oder abweichende Gerichtsstandsvereinbarungen entfalten keinerlei Wirkung. Insbesondere führt eine unterbliebene Zurückweisung anderer AGB seitens der Rumke GmbH nicht dazu, dass diese als vereinbart gelten. Die Rumke GmbH schließt, vorbehaltlich anderweitiger ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarungen, Verträge grundsätzlich nur auf Grundlage Ihrer AGB. Dem Inhalt von sog. Abwehrklauseln wird ausdrücklich widersprochen.